Unser Verein

VfL Hammonia von 1922 e.V.

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein für Leibesübungen “Hammonia“ von 1922 e.V. mit Sitz in Hamburg. Er ist unter der Nummer VR 1668 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Rahmen eines regelmäßigen Trainingsangebots und der Teilnahme an Wettkämpfen sowie durch die Förderung der Gesundheit mittels Sportangebote. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und den jeweiligen Fachverbänden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Vereinsgeschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (über 18 Jahren alt), jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahre alt) und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder Sport erworben haben. Sie sind vollberechtigte Mitglieder.

§ 6 Aufnahme

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den zuständigen Ausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand. Mit der Aufnahme unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins und den Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände einschließlich des Amateurstatus.
Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld, der Versicherungsbeitrag und mindestens 1 Monatsbeitrag zu entrichten. Bei Jugendlichen muss außerdem die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.

§ 7 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er muss dem Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen erklärt werden. Der Beitrag, einschließlich des Versicherungsbeitrages ist bis zum Ende des ordnungsgemäß gekündigten Halbjahres zu entrichten.

§ 8 Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt einem Mitglied, das in gröblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt mit sofortiger Wirkung seiner Mitgliedsrechte zu entheben. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:

  • wenn gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstoßen wurde,
  • wenn dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und Aufforderung nicht nachgekommen ist,
  • wenn in grober Weise gegen sportliche Grundsätze verstoßen worden ist.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung von Gründen mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen beim Verwaltungsrat Einspruch einlegen. Der Rechtsweg ist nicht zulässig.

§ 9 Finanzielle Leistungen der Mitglieder

Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand, die der laufenden Monatsbeiträge von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährig im Voraus zahlbar. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag – wenn besondere Umstände vorliegen – zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen. Die Höhe der Versicherung richtet sich nach den geltenden Versicherungsbeiträgen zu vollen Eurobeträgen aufgerundet.

§ 10 Mitgliedspflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von Ihm betriebene Sportart nach den Richtlinien des Hamburger Sportbundes und seinen angeschlossenen Verbänden auszuführen. Er hat den Aufforderungen zum Spielen, Schiedsrichtern usw. unbedingt Folge zu leisten. Begründete Verhinderungen sind den entsprechenden Ausschüssen rechtzeitig bekannt zu geben. Bei Verstößen gegen vorstehende Richtlinien ist der Vorstand berechtigt, die Mitglieder in Strafe zu nehmen. Diese Strafe kann bestehen in Verweis, zeitweiligen Ausschluss vom Sportbetrieb und Geldbußen bis zur Höhe von 6 Monatsbeiträgen. Verfahrenskosten, die durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes beim Sportbetrieb entstehen, können vom Vorstand dem Schuldigen auferlegt werden. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Email-Adresse mitzuteilen.

§ 11 Verwaltung

Der Verein verwaltet sich durch:

die Mitgliederversammlung
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Gesamtvorstand
den Ausschüssen
den Kassenprüfern
dem Verwaltungsrat

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Jeder von Ihnen allein ist vertretungsberechtigt.

§ 13 Leitung

Der Vorstand trägt die Verantwortung und Leitung des Vereins. Er ist berechtigt an allen Ausschusssitzungen innerhalb des Vereins teilzunehmen.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

3.Vorsitzenden

Schriftführer

Jugendleiter

Schatzmeister

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(3) Das Amt der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die Bestellung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands jederzeit von einer Mitgliederversammlung durch einen in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss widerrufen werden. In diesem Fall muss sofortige Neuwahl erfolgen.

(4) Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erkrankt oder sonst verhindert, so können die Vorsitzenden bis zur Beendigung der Erkrankung oder Verhinderung – längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung – einen Ersatzmann bestellen. Das gleiche trifft auch zu, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein Amt zur Verfügung stellt.

(5) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden nach bedarf statt. Und werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands müssen Sitzungen unverzüglich einberufen werden. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäßen einberufenen Sitzung die Hälfte der Mitglieder – darunter mindestens einer der Vorsitzenden – anwesend sind. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Mitgliedern der Ausschüsse und den Spielführern der Mannschaften. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes können auf Beschluss des Vorstandes Vereinsmitglieder die nicht dem Gesamtvorstand angehören mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 16 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher schriftlich zu übermitteln. Auf jeder Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Besuch der Versammlung gehört zu den Pflichten der Mitglieder. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf Tagesordnung stehende Punkte beschlussfähig. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Bei Beschlussfassungen, außer bei Satzungsänderungen, genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

§ 17 Anträge

Jedes stimmberechtigtes Mitglied ist berechtigt für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Antragsteller halten zur Begründung Ihrer Anträge, und falls eine Debatte über Ihren Antrag entsteht als letzte das Wort. Beratungen und Beschlussfassungen über Gegenstände die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrags zulässig, falls Zweidrittel der Anwesenden die Dringlichkeit erkennen. Der Versammlungsleiter entscheidet ob eine Diskussion über die Dringlichkeit notwendig ist.

§ 18 Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse einrichten und bestimmt Ihre Rechte und Pflichten.

§ 19 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Beitragseinziehung und die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens verantwortlich.

§ 20 Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen über 30 Jahre alt sein. Sie haben mindestens 2x in Jahr die Kasse zu prüfen und deren Befund im Kassenbuch schriftlich niederzulegen. Über vorgenommene Prüfungen ist den Vorsitzenden zu berichten. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Kasse der Jugendabteilung wird von der Hauptkasse getrennt geführt. Sie unterliegt der gleichen Prüfung wie die Hauptkasse.

§ 21 Wahlen

Alle Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf erfolgen. Bei Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.

§ 22 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit soll 3 Jahre betragen. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch die jeweils gewählten Kassenprüfer. Der Vorsitzende und die Vertreter müssen Gold – Silber oder Ehrennadelträger sein. Für Beschlüsse sind einfache Mehrheiten erforderlich. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden. Aufgaben des Verwaltungsrates:

(1) Mitbestimmung bei Bestellung des Geschäftsführers für das Vereinsheims, bei der Verwendung der Rücklagen des Vereinshauses sowie seiner eventuellen Überschüsse

(2) Teilnahme des Vorsitzenden oder Vertreters an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme.

(3) Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und bei Fällen die in § 8 der Satzung vorgesehen sind, kann auf Antrag der Beteiligten der Verwaltungsrat angerufen werden. Das Begnadigungsrecht steht nach Befürwortung des Verwaltungsrates dem Vorstand zu.

(4) Es sind Sitzungs – und Beschlussprotokolle zu führen und dem Vorstand mitzuteilen

§ 23 Haftung

Der Verein haftet nicht für eintretende Unfälle innerhalb oder außerhalb seines Sportbetriebes, eben sowenig für Diebstähle. Versicherungsschutz besteht nur im Rahmen über den HSB abgeschlossene Sportversicherung.

§ 24 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Diese können darüber hinaus für die interne Kommunikation und zur Außendarstellung des Vereins genutzt werden. Jedes Mitglied hat das Recht der Nutzung zu widersprechen insofern die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen und sie dem Satzungszweck nicht entgegenstehen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Korrektur und gegebenenfalls Löschung seiner Daten.

§ 25 Unterschriftsberechtigung

Unterschriftsberechtigt für den Verein ist einer der Vorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 26 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung, der Anschluss oder die
Namensänderung des Vereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Hamburg, den 24.09.2021

gez.
J. Klockow
1. Vorsitzender

gez.
N. Fellenberg
2. Vorsitzender

gez.
J. Fiedler
3. Vorsitzender

VfL Hammonia von 1922 e.V.

B E I T R A G S O R D N U N G

Die Mitgliedsbeiträge im VfL Hammonia sind gem. § 9 der Satzung zu entrichten.

Auf der Mitgliedsversammlung vom 31. März 2017 wurden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die monatlichen Beiträge im VfL Hammonia wie folgt beschlossen.

Erwachsene15,00 € / Monat
Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende9,00 € / Monat
Passive6,00 € / Monat

Aufnahmegebühr (Spielerpass) einmalig 10,00 €

Zusätzlich wir von den Mitgliedern eine jährliche Versicherungsgebühr von 3,00 € erhoben. Von allen aktiven und erwachsenen Mitgliedern wird zudem eine jährliche Pauschale von 10,00 € für das Waschen der Trikots eingezogen.

Die Beiträge werden vom Schatzmeister gem. § 19 der Satzung vierteljährlich oder auf Wunsch einmal im Jahr eingezogen.

VEREINSKONTO:

HAMBURGER SPARKASSE
IBAN : DE 36 2005 0550 1228 1405 37
BIC : HASPDEHHXXX