VfL Hammonia von 1922 e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Der Verein für Leibesübungen Hammonia von 1922 e.V. hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist unter der Nummer 69 VR 1668 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Schulung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Sports und dient der Gemeinnützigkeit. Er ist in politischer, konfessioneller und rassischer Hinsicht neutral. Der Verein darf keinen anderen Zwecken als den der Satzung verfolgen. Er darf keine Gewinne erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keiner Person durch verwaltungsausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und den jeweiligen Fachverbänden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Vereinsgeschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ( über 18 Jahren alt ), jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahre alt ) und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder Sport erworben haben. Sie sind vollberechtigte Mitglieder.
§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den zuständigen Ausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand. Mit der Aufnahme unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins und den Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände einschließlich des Amateurstatus. Bei der Aufnehme ist das Eintrittsgeld, der Versicherungsbeitrag und mindestens 1 Monatsbeitrag zu entrichten. Bei Jugendlichen muss außerdem die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt aus dem VfL Hammonia ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er muss dem Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen erklärt werden. Der Beitrag, einschließlich des Versicherungsbeitrages ist bis zum Ende des ordnungsgemäß gekündigten Halbjahres zu entrichten.
§ 8 Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt einem Mitglied das in gröblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt mit sofortiger Wirkung seiner Mitgliedsrechte zu entheben. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:
wenn gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstoßen wurde,
wenn dem Verein gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und Aufforderung nicht nachgekommen ist,
wenn in grober Weise gegen sportlichen Grundsätze verstoßen worden ist.
Der Beschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen beim Verwaltungsrat einlegen. Der Rechtsweg ist nicht zulässig
§ 9 Finanzielle Leistungen der Mitglieder
Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand, die der laufenden Monatsbeiträgen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährig im voraus zahlbar. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag – wenn besondere Umstände vorliegen – zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen. Die Höhe der Versicherung richtet sich nach den geltenden Versicherungsbeiträgen zu vollen DM aufgerundet.
§ 10 Mitgliedspflichten
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von Ihm betriebene Sportart nach den Richtlinien des Hamburger Sportbundes und seinen angeschlossenen Verbänden auszuführen. Er hat den Aufforderungen zum Spielen, Schiedsrichtern usw. unbedingt Folge zu leisten. Begründete Verhinderungen sind den entsprechenden Ausschüssen rechtzeitig bekannt zu geben. Bei Verstößen gegen vorstehende Richtlinien ist der Vorstand berechtigt, die Mitglieder in Strafe zu nehmen. Diese Strafe kann bestehen in Verweis, zeitweiligen Ausschluss vom Sportbetrieb und Geldbußen bis zur Höhe von 6 Monatsbeiträgen. Verfahrenskosten, die durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes beim Sportbetrieb entstehen, können vom Vorstand dem Schuldigen auferlegt werden.
§ 11 Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch:
die Mitgliederversammlung
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Gesamtvorstand
den Ausschüssen
den Kassenprüfern
dem Verwaltungsrat
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Jeder von Ihnen allein ist vertretungsberechtigt.
§ 13 Leitung
Der Vorstand trägt die Verantwortung und Leitung des Vereins. Er ist berechtigt an allen Ausschusssitzungen innerhalb des Vereins teilzunehmen.
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
3.Vorsitzenden
Schriftführer
Jugendleiter
Schatzmeister
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
(3) Das Amt der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die Bestellung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands jederzeit von einer Mitgliederversammlung durch einen in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss widerrufen werden. In diesem Fall muss sofortige Neuwahl erfolgen.
(4) Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erkrankt oder sonst verhindert, so können die Vorsitzenden bis zur Beendigung der Erkrankung oder Verhinderung – längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung – einen Ersatzmann bestellen. Das gleiche trifft auch zu, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein Amt zur Verfügung stellt.
(5) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden nach bedarf statt. Und werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands müssen Sitzungen unverzüglich einberufen werden. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäßen einberufenen Sitzung die Hälfte der Mitglieder – darunter mindestens einer der Vorsitzenden – anwesend sind. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 15 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Mitgliedern der Ausschüsse und den Spielführern der Mannschaften. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes können auf Beschluss des Vorstandes Vereinsmitglieder die nicht dem Gesamtvorstand angehören mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher schriftlich zu übermitteln. Auf jeder Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Besuch der Versammlung gehört zu den Pflichten der Mitglieder. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf Tagesordnung stehende Punkte beschlussfähig. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Bei Beschlussfassungen, außer bei Satzungsänderungen, genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.
§ 17 Anträge
Jedes stimmberechtigtes Mitglied ist berechtigt für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Antragsteller halten zur Begründung Ihrer Anträge, und falls eine Debatte über Ihren Antrag entsteht als letzte das Wort. Beratungen und Beschlussfassungen über Gegenstände die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrags zulässig, falls Zweidrittel der Anwesenden die Dringlichkeit erkennen. Der Versammlungsleiter entscheidet ob eine Diskussion über die Dringlichkeit notwendig ist.
§ 18 Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann nach bedarf Ausschüsse einrichten und bestimmt Ihre Rechte und Pflichten.
§ 19 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Beitragseinziehung und die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens verantwortlich.
§ 20 Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen über 30 Jahre alt sein. Sie haben mindestens 2x in Jahr die Kasse zu prüfen und deren Befund im Kassenbuch schriftlich niederzulegen. Über vorgenommene Prüfungen ist den Vorsitzenden zu berichten. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Kasse der Jugendabteilung wird von der Hauptkasse getrennt geführt. Sie unterliegt der gleichen Prüfung wie die Hauptkasse.
§ 21 Wahlen
Alle Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf erfolgen. Bei Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
§ 22 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit soll 3 Jahre betragen. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch die jeweils gewählten Kassenprüfer. Der Vorsitzende und die Vertreter müssen Gold – Silber oder Ehrennadelträger sein. Für Beschlüsse sind einfache Mehrheiten erforderlich. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden. Aufgaben des Verwaltungsrates:
(1) Mitbestimmung bei Bestellung des Geschäftsführers für das Vereinsheims, bei der Verwendung der Rücklagen des Vereinshauses sowie seiner eventuellen Überschüsse
(2) Teilnahme des Vorsitzenden oder Vertreters an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme.
(3) Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und bei Fällen die in § 8 der Satzung vorgesehen sind, kann auf Antrag der Beteiligten der Verwaltungsrat angerufen werden. Das Begnadigungsrecht steht nach Befürwortung des Verwaltungsrates dem Vorstand zu.
(4) Es sind Sitzungs – und Beschlussprotokolle zu führen und dem Vorstand mitzuteilen
§ 23 Haftung
Der Verein haftet nicht für eintretende Unfälle innerhalb oder außerhalb seines Sportbetriebes, eben sowenig für Diebstähle. Versicherungsschutz besteht nur im Rahmen über den HSB abgeschlossene Sportversicherung.
§ 24 Unterschriftsberechtigung
Unterschriftsberechtigt für den Verein ist einer der Vorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 25 Auflösung
Die Auflösung, der Anschluss oder die Namensänderung des Vereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins ist vorhandenes Vereinsvermögen dem Hamburger Sport Bund e.V. Schäferkampsallee 1 in 20357 Hamburg ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Hamburg, den 16.05.1995
gez. gez. gez.
W. Jentsch W. Mohr R. Hamprecht
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender
VfL Hammonia von 1922 e.V.
B E I T R A G S O R D N U N G
Die Mitgliedsbeiträge im VfL Hammonia sind gem. § 9 der Satzung zu entrichten.
Auf der Mitgliedsversammlung vom 31. März 2017 wurden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die monatlichen Beiträge im VfL Hammonia wie folgt beschlossen.
Erwachsene | 15,00 € / Monat |
Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende | 9,00 € / Monat |
Passive | 6,00 € / Monat |
Aufnahmegebühr (Spielerpass) einmalig 10,00 €
Zusätzlich wir von den Mitgliedern eine jährliche Versicherungsgebühr von 3,00 € erhoben. Von allen aktiven und erwachsenen Mitgliedern wird zudem eine jährliche Pauschale von 10,00 € für das Waschen der Trikots eingezogen.
Die Beiträge werden vom Schatzmeister gem. § 19 der Satzung vierteljährlich oder auf Wunsch einmal im Jahr eingezogen.
VEREINSKONTO:
HAMBURGER SPARKASSE
IBAN : DE 36 2005 0550 1228 1405 37
BIC : HASPDEHHXXX